Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-11-17, 16 Sa 1046/98

16 Sa 1046/98Arbeitsgericht17.11.1998

Regest

Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für Arbeitnehmer im Gel tungsbereich des MTV-Metall NRW (ab 01.10.1995) 35 Stunden.Ist eine Verlängerung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 3 Nr. 3 MTV nicht vereinbart und ist auch sonst keine Vereinbarung über eine anderweitige Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 4 Nr. 1 und 2 MTV getrof fen worden, ist die über 7 Stunden pro Tag hinaus geleistete Arbeit zuschlagpflich tige Mehrarbeit.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 1046/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-11-17

Aktenzeichen: 16 Sa 1046/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:1117.16SA1046.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: §§ 3-5 MTV-Metall NRW

Leitsätze

Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für Arbeitnehmer im Gel tungsbereich des MTV-Metall NRW (ab 01.10.1995) 35 Stunden.Ist eine Verlängerung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 3 Nr. 3 MTV nicht vereinbart und ist auch sonst keine Vereinbarung über eine anderweitige Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 4 Nr. 1 und 2 MTV getrof fen worden, ist die über 7 Stunden pro Tag hinaus geleistete Arbeit zuschlagpflich tige Mehrarbeit.

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 24.04.1998 - 2 Ca 2924/97 - wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger (für den Zeitraum 05.05. bis einschließlich 16.05.1997) restliche 100,40 DM brutto zu zahlen.

  2. Die Kosten der Berufungsinstanz - mit Ausnahme der Kosten für den Teil-Vergleich vom 17.11.1998 - trägt die Beklagte.

  3. Urteilsstreitwert: 100,40 DM.

  4. Die Revision wird zugelassen.

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