13 Sa 1003/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-12-17, 13 Sa 1003/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-12-17, 13 Sa 1003/98
13 Sa 1003/98Arbeitsgericht17.12.1998
Regest
Die für den Arbeitnehmer jeweils maßgebliche Arbeitszeitverteilung, also die vom Arbeitnehmer an den Arbeitstagen zu erbringende Dienstleistung, ist Berechnungsgrundlage für die tarifliche Urlaubsdauer, wenn die Arbeitszeit anders als auf fünf oder sechs Tage in der Woche verteilt ist.Dadurch ändert sich die Zahl der Urlaubstage, wenn durch die Gewährung von freien Tagen als Ausgleich für Spätöffnungszeiten abwechselnd vier und fünf Tage in der Woche gearbeitet wird.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 1003/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-12-17
Aktenzeichen: 13 Sa 1003/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:1217.13SA1003.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 14 MTV für den Einzelhandel NRW
Leitsätze
Die für den Arbeitnehmer jeweils maßgebliche Arbeitszeitverteilung, also die vom Arbeitnehmer an den Arbeitstagen zu erbringende Dienstleistung, ist Berechnungsgrundlage für die tarifliche Urlaubsdauer, wenn die Arbeitszeit anders als auf fünf oder sechs Tage in der Woche verteilt ist.Dadurch ändert sich die Zahl der Urlaubstage, wenn durch die Gewährung von freien Tagen als Ausgleich für Spätöffnungszeiten abwechselnd vier und fünf Tage in der Woche gearbeitet wird.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 23.04.1998 - 1 Ca 330/98 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: unverändert.
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