Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-01-22, 11 Sa 1740/98

11 Sa 1740/98Arbeitsgericht22.01.1999

Regest

1. Die Zuweisung einer anderen zumutbaren Tätigkeit gegenüber einer schwangeren Frau, die aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen darf, ist noch nicht erfolgt, wenn ihr zwar ihr Dienstvorgesetzter eine bestimmte Tätigkeit anbietet, jedoch gleichzeitig auf die Letztentscheidung der Personalabteilung hinweist. 2. Übt die Personalabteilung in der Folgezeit ihr Direktionsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB nicht aus, hat die schwangere Arbeitnehmerin einen Anspruch auf den Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 MuSchG.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1740/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-01-22

Aktenzeichen: 11 Sa 1740/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0122.11SA1740.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: § MuSchG §§ 4 Abs. 4 Nr. 1, 11 Abs. 1; BGB § 315

Leitsätze

  1. Die Zuweisung einer anderen zumutbaren Tätigkeit gegenüber einer schwangeren Frau, die aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen darf, ist noch nicht erfolgt, wenn ihr zwar ihr Dienstvorgesetzter eine bestimmte Tätigkeit anbietet, jedoch gleichzeitig auf die Letztentscheidung der Personalabteilung hinweist. 2. Übt die Personalabteilung in der Folgezeit ihr Direktionsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB nicht aus, hat die schwangere Arbeitnehmerin einen Anspruch auf den Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 MuSchG.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Düsseldorf vom 24.09.1998 2 Ca 4278/98 wird auf seine

Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Beklagten zugelassen, soweit seine

erstinstanzliche Verurteilung den Zeitraum vom 01.03.1998

bis zum 19.08.1998 betrifft.

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