16 Sa 1731/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-02-09, 16 Sa 1731/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-02-09, 16 Sa 1731/98
16 Sa 1731/98Arbeitsgericht09.02.1999
Regest
Nach den allgemeinen Grundsätzen der Befristungskontrolle ist die lediglich befristete Einstellung einer Lehrkraft als Krankheitsvertretung sachlich gerechtfertigt.Daneben ist die Befristung auch dann gerechtfertigt, wenn die Einstellung zunächst nur als zeitweilige Aushilfe erfolgt und bei endgültigem Freiwerden der Stelle eine Dauerbesetzung nach einem landesweiten Ausschreibungs- und Auswahlverfahren erfolgen soll.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 1731/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-02-09
Aktenzeichen: 16 Sa 1731/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0209.16SA1731.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
Leitsätze
Nach den allgemeinen Grundsätzen der Befristungskontrolle ist die lediglich befristete Einstellung einer Lehrkraft als Krankheitsvertretung sachlich gerechtfertigt.Daneben ist die Befristung auch dann gerechtfertigt, wenn die Einstellung zunächst nur als zeitweilige Aushilfe erfolgt und bei endgültigem Freiwerden der Stelle eine Dauerbesetzung nach einem landesweiten Ausschreibungs- und Auswahlverfahren erfolgen soll.
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Oberhausen vom 15.09.1998 - 3 Ca 1236/98 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
- Streitwert für die Berufungsinstanz: 9.900,-- DM.
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