Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-02-09, 16 Sa 1731/98

16 Sa 1731/98Arbeitsgericht09.02.1999

Regest

Nach den allgemeinen Grundsätzen der Befristungskontrolle ist die lediglich befristete Einstellung einer Lehrkraft als Krankheitsvertretung sachlich gerechtfertigt.Daneben ist die Befristung auch dann gerechtfertigt, wenn die Einstellung zunächst nur als zeitweilige Aushilfe erfolgt und bei endgültigem Freiwerden der Stelle eine Dauerbesetzung nach einem landesweiten Ausschreibungs- und Auswahlverfahren erfolgen soll.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 1731/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-02-09

Aktenzeichen: 16 Sa 1731/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0209.16SA1731.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag

Leitsätze

Nach den allgemeinen Grundsätzen der Befristungskontrolle ist die lediglich befristete Einstellung einer Lehrkraft als Krankheitsvertretung sachlich gerechtfertigt.Daneben ist die Befristung auch dann gerechtfertigt, wenn die Einstellung zunächst nur als zeitweilige Aushilfe erfolgt und bei endgültigem Freiwerden der Stelle eine Dauerbesetzung nach einem landesweiten Ausschreibungs- und Auswahlverfahren erfolgen soll.

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Oberhausen vom 15.09.1998 - 3 Ca 1236/98 - wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

  1. Streitwert für die Berufungsinstanz: 9.900,-- DM.

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