7 TaBV 32/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-02-10, 7 TaBV 32/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-02-10, 7 TaBV 32/98
7 TaBV 32/98Arbeitsgericht10.02.1999
Regest
Sachverhalt:In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte der Antragsteller (Betriebsrat) in erster Linie beantragt, der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) aufzugeben, zur Absicherung der Ansprüche der Beschäftigten gemäß ihrem Arbeitszeit-/Lohnguthabenkonto im Sinne von § 3 Abschn. 1.43 des BRTV Bau eine Bankbürgschaft in Höhe von 307.092,60 DM zu stellen. Das Verfahren wurde vergleichsweise beendet.Leitsätze:1. § 6 ZPO ist für den Gebührenstreitwert nur analog anwendbar.2. Dies gebietet es, bei einem Verfahren, bei dem es um die Einräumung einer Sicherheit zur Absicherung des gemäß § 3 Abschn. 1.43 BRTV Bau vom Arbeitgeber einzurichtenden Ausgleichskonto geht (ebd. Abschn. 1.44), lediglich auf das Sicherungsinteresse abzustellen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 TaBV 32/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-02-10
Aktenzeichen: 7 TaBV 32/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0210.7TABV32.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: BRAGO § 8 Abs. 2; ZPO § 6; BRTV für das Baugewerbe i. d. F. v. 09.06.1997 § 3
Leitsätze
Sachverhalt:In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte der Antragsteller (Betriebsrat) in erster Linie beantragt, der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) aufzugeben, zur Absicherung der Ansprüche der Beschäftigten gemäß ihrem Arbeitszeit-/Lohnguthabenkonto im Sinne von § 3 Abschn. 1.43 des BRTV Bau eine Bankbürgschaft in Höhe von 307.092,60 DM zu stellen. Das Verfahren wurde vergleichsweise beendet.Leitsätze:1. § 6 ZPO ist für den Gebührenstreitwert nur analog anwendbar.2. Dies gebietet es, bei einem Verfahren, bei dem es um die Einräumung einer Sicherheit zur Absicherung des gemäß § 3 Abschn. 1.43 BRTV Bau vom Arbeitgeber einzurichtenden Ausgleichskonto geht (ebd. Abschn. 1.44), lediglich auf das Sicherungsinteresse abzustellen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts H. wird unter Zurück- weisung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluß des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach vom 09.11.1998 teilweise abgeändert.
Der Gegenstandswert zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren wird anderweitig auf 61.418,52 DM festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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