14 (16) Sa 1444/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-02-26, 14 (16) Sa 1444/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-02-26, 14 (16) Sa 1444/98
14 (16) Sa 1444/98Arbeitsgericht26.02.1999
Regest
Die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zur sogenannten großen dynamischen Klausel finden keine Anwendung, wenn die Arbeitsvertragsparteien fach- oder branchenfremde Tarifverträge in Bezug enommen haben (im Anschluß an BAG, Urteil v. 04.09.1996 und 28.05.1997, EzA Nr. 7 u. 8 zu § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 (16) Sa 1444/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-02-26
Aktenzeichen: 14 (16) Sa 1444/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0226.14.16SA1444.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 613 a BGB, § 4 Abs. 3 TVG
Leitsätze
Die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zur sogenannten großen dynamischen Klausel finden keine Anwendung, wenn die Arbeitsvertragsparteien fach- oder branchenfremde Tarifverträge in Bezug enommen haben (im Anschluß an BAG, Urteil v. 04.09.1996 und 28.05.1997, EzA Nr. 7 u. 8 zu § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).
Tenor
- Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.07.1998 7 Ca 508/98 teilweise wie folgt abgeändert:
a) Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Vergütung nach dem Gehaltsabkommen für die metallverarbeitende Industrie (Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie) Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.
b) Es wird festgestellt, daß sich die Arbeitszeit der Klägerin nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die metallverarbeitende Industrie (Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie) Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung richtet.
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Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
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Die Revision wird zugelassen.
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