11 Sa 2023/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-03-25, 11 Sa 2023/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-03-25, 11 Sa 2023/98
11 Sa 2023/98Arbeitsgericht25.03.1999
Regest
Wird im Rahmen einer Statusklage durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, daß ein bisher als freies Mitarbeiterverhältnis abgewickeltes Rechtsverhältnis in Wirklichkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen ist, einigen sich die Parteien daraufhin aber, dieses Urteil erst ab einem bestimmten Zeitpunkt im laufenden Kalenderjahr durch die Zahlung eines Arbeitsentgelts statt einer mehrwertsteuerpflichtigen Vergütung umzusetzen, kann in § 2 Abs. 1 TV über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21.05.1997 nicht davon ausgegangen werden, es habe im gesamten Bezugszeitraum von 12 Monaten ein Arbeitsverhältnis bestanden.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 2023/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-03-25
Aktenzeichen: 11 Sa 2023/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0325.11SA2023.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § 242 Gleichbehand-lung, Rechtsmiß- brauch; TV über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21.05.1997
Leitsätze
Wird im Rahmen einer Statusklage durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, daß ein bisher als freies Mitarbeiterverhältnis abgewickeltes Rechtsverhältnis in Wirklichkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen ist, einigen sich die Parteien daraufhin aber, dieses Urteil erst ab einem bestimmten Zeitpunkt im laufenden Kalenderjahr durch die Zahlung eines Arbeitsentgelts statt einer mehrwertsteuerpflichtigen Vergütung umzusetzen, kann in § 2 Abs. 1 TV über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21.05.1997 nicht davon ausgegangen werden, es habe im gesamten Bezugszeitraum von 12 Monaten ein Arbeitsverhältnis bestanden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.08.1998 10 Ca 8643/96
dahingehend abgeändert, daß die Klage auch in Höhe von
DM 3.600,-- brutto (Weihnachtsgeld 1996) nebst 4 % Zinsen
seit dem 01.12.1996 und ab 10.07.1998 11 % Zinsen aus dem
Nettobetrag abgewiesen wird.
Die Entscheidung über die in erster Instanz entstandenen
Kosten bleibt dem Schlußurteil erster Instanz vorbehalten. Die
in zweiter Instanz entstandenen Kosten tragen die Klägerin zu
1/10 und die Beklagte zu 9/10.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
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