2 (12) Sa 12/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-04-15, 2 (12) Sa 12/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-04-15, 2 (12) Sa 12/99
2 (12) Sa 12/99Arbeitsgericht15.04.1999
Regest
1. Die Haupternährereigenschaft als Anspruchsvoraussetzung für die Witwenrente liegt vor, wenn der verstorbene Betriebsrentner während des ganz überwiegenden Zeitraums des Bestehens der Ehe (hier 23 ½ Jahre) durch sein Einkommen zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen, während die Ehefrau den Haushalt geführt hat.2. Daß die Ehefrau nach anschließender Trennung eigenes, aber unterdem Einkommen des Ehemanns liegendes Erwerbseinkommen erzielt hat, schadet nicht.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 (12) Sa 12/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-04-15
Aktenzeichen: 2 (12) Sa 12/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0415.2.12SA12.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 6 Ziffer 1 der Versorgungsordnung der Karstadt AG i. d. Fassung vom 01.04.1982
Leitsätze
- Die Haupternährereigenschaft als Anspruchsvoraussetzung für die Witwenrente liegt vor, wenn der verstorbene Betriebsrentner während des ganz überwiegenden Zeitraums des Bestehens der Ehe (hier 23 ½ Jahre) durch sein Einkommen zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen, während die Ehefrau den Haushalt geführt hat.2. Daß die Ehefrau nach anschließender Trennung eigenes, aber unterdem Einkommen des Ehemanns liegendes Erwerbseinkommen erzielt hat, schadet nicht.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 10.09.1998 - 3 Ca 2527/98 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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