18 Sa 1941/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-04-26, 18 Sa 1941/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-04-26, 18 Sa 1941/98
18 Sa 1941/98Arbeitsgericht26.04.1999
Regest
Auch sog. unternehmensbezogene Wettbewerbsverbote unterfallen dem Anwendungsbereich des § 74 Abs. 1 HGB.§§ 74 ff. HGB finden auf arbeitnehmerähnliche Personen (§ 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG) entsprechende Anwendung.Eine Vereinbarung mit einer arbeitnehmerähnlichen Person, nach der sich diese verpflichtet, bis zu zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber nicht für den Kunden des Auftraggebers tätig zu werden, bei der sie eingesetzt wurde, ist daher unverbindlich, wenn keine Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB) vereinbart wurde.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 Sa 1941/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-04-26
Aktenzeichen: 18 Sa 1941/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0426.18SA1941.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § § 74 ff. HGB
Leitsätze
Auch sog. unternehmensbezogene Wettbewerbsverbote unterfallen dem Anwendungsbereich des § 74 Abs. 1 HGB.§§ 74 ff. HGB finden auf arbeitnehmerähnliche Personen (§ 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG) entsprechende Anwendung.Eine Vereinbarung mit einer arbeitnehmerähnlichen Person, nach der sich diese verpflichtet, bis zu zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber nicht für den Kunden des Auftraggebers tätig zu werden, bei der sie eingesetzt wurde, ist daher unverbindlich, wenn keine Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB) vereinbart wurde.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Essen vom 07.10.1998 5 Ca 4357/97 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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