Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-04-29, 5 (4) TaBV 2/99

5 (4) TaBV 2/99Arbeitsgericht29.04.1999

Regest

1) Es bleibt unentschieden, ob in einem Gewerkschaftsunternehmen abweichende Regelungen über die Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG durch Betriebsverein- barung getroffen werden können.2) Fehlt für eine derartige Betriebsvereinbarung die nach § 3 Abs. 2 BetrVG erforderliche Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozial- ordnung, so ist eine auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung durchgeführte Betriebsratswahl jedenfalls dann nichtig, wenn die Betriebsvereinbarung gleichzeitig Regelungen enthält, mit denen grob gegen wesentliche Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes verstoßen wird.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 (4) TaBV 2/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-04-29

Aktenzeichen: 5 (4) TaBV 2/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0429.5.4TABV2.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 3, 4, 8, 9, 19 BetrVG

Leitsätze

  1. Es bleibt unentschieden, ob in einem Gewerkschaftsunternehmen abweichende Regelungen über die Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG durch Betriebsverein- barung getroffen werden können.2) Fehlt für eine derartige Betriebsvereinbarung die nach § 3 Abs. 2 BetrVG erforderliche Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozial- ordnung, so ist eine auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung durchgeführte Betriebsratswahl jedenfalls dann nichtig, wenn die Betriebsvereinbarung gleichzeitig Regelungen enthält, mit denen grob gegen wesentliche Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes verstoßen wird.

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des

Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.10.1998 - 7 BV 18/98 - abge-

ändert:

Es wird festgestellt, daß die Wahl des Beteiligten zu 3) zum Be-

triebsrat vom 03.03.1998 nichtig ist.

  1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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