Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-07-02, 14 Sa 487/99

14 Sa 487/99Arbeitsgericht02.07.1999

Regest

Der Arbeitnehmer, der während des Erziehungsurlaubs eine Teilerwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen will, muß bei form- und fristgerechter Ablehnung seines Antrags durch den bisherigen Arbeitgeber Klage auf Erteilung der Zustimmung erheben (im Anschluß an BAG, Urteil vom 26.06.1997, EzA Nr. 9 zu § 15 BErzGG).Der Arbeitgeber kann sich auf entgegenstehende betriebliche Interessen im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 3 BErzGG berufen, wenn der Arbeitnehmer eine seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit entsprechende Teilzeitbeschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen aufnehmen will.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 487/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-07-02

Aktenzeichen: 14 Sa 487/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0702.14SA487.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 15 Ab 4 BErzGG, § 60 HGB

Leitsätze

Der Arbeitnehmer, der während des Erziehungsurlaubs eine Teilerwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen will, muß bei form- und fristgerechter Ablehnung seines Antrags durch den bisherigen Arbeitgeber Klage auf Erteilung der Zustimmung erheben (im Anschluß an BAG, Urteil vom 26.06.1997, EzA Nr. 9 zu § 15 BErzGG).Der Arbeitgeber kann sich auf entgegenstehende betriebliche Interessen im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 3 BErzGG berufen, wenn der Arbeitnehmer eine seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit entsprechende Teilzeitbeschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen aufnehmen will.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 18.02.1999 1 Ca 2683/98 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

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