Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-07-27, 16 (3) Sa 213/99

16 (3) Sa 213/99Arbeitsgericht27.07.1999

Regest

Vereinbaren die Vertragsparteien einen Einsatz des Arbeitnehmers als AT-Angestellter mit entsprechender Vergütung außer Tarif , so hat dieser einen Anspruch auf Anhebung seiner Vergütung, wenn sein Gehalt von zwischenzeitlichen Tarifanhebungen eingeholt wird.Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber nach einem Verbandsaustritt nicht mehr tarifgebunden ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 (3) Sa 213/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-07-27

Aktenzeichen: 16 (3) Sa 213/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0727.16.3SA213.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: §

Leitsätze

Vereinbaren die Vertragsparteien einen Einsatz des Arbeitnehmers als AT-Angestellter mit entsprechender Vergütung außer Tarif , so hat dieser einen Anspruch auf Anhebung seiner Vergütung, wenn sein Gehalt von zwischenzeitlichen Tarifanhebungen eingeholt wird.Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber nach einem Verbandsaustritt nicht mehr tarifgebunden ist.

Tenor

  1. Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 25.11.1998 5 Ca 1880/98 werden zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 25 % und der Kläger zu 75 %.

  3. Streitwert: unverändert (19.404,-- DM).

  4. Für beide Parteien wird die Revision zugelassen, für den Kläger jedoch beschränkt auf die Gehaltsnachzahlung aus Ziffer 2. seiner Klageanträge; für die von ihm geltend gemachte Jahressonderzahlung 1997 erfolgt keine Revisionszulassung.

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