4 (5) Sa 858/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-09-08, 4 (5) Sa 858/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-09-08, 4 (5) Sa 858/99
4 (5) Sa 858/99Arbeitsgericht08.09.1999
Regest
Das tarifliche Grundentgelt sowie die aufgrund einer Betriebsvereinbarunggezahlte Prämie stellen verschiedene Entlohnungsgrundsätze im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mit der Folge dar, dass eine isolierteBetrachtungsweise bei Beantwortung der Frage zu erfolgen hat, ob eine Änderung der Verteilungsgrundsätze durch eine Anrechnung derTariflohnerhöhung auf die nach der Betriebsvereinbarung gezahlte Prämieeingetreten ist.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 (5) Sa 858/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-09-08
Aktenzeichen: 4 (5) Sa 858/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0908.4.5SA858.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 87 I Nr. 10 BetrVG, Tariverträge für die Eisen- Metall- und Elektroindustrie
Leitsätze
Das tarifliche Grundentgelt sowie die aufgrund einer Betriebsvereinbarunggezahlte Prämie stellen verschiedene Entlohnungsgrundsätze im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mit der Folge dar, dass eine isolierteBetrachtungsweise bei Beantwortung der Frage zu erfolgen hat, ob eine Änderung der Verteilungsgrundsätze durch eine Anrechnung derTariflohnerhöhung auf die nach der Betriebsvereinbarung gezahlte Prämieeingetreten ist.
Tenor
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 14.04.1999 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Die Revision wird zugelassen.
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