Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-09-08, 4 (5) Sa 858/99

4 (5) Sa 858/99Arbeitsgericht08.09.1999

Regest

Das tarifliche Grundentgelt sowie die aufgrund einer Betriebsvereinbarunggezahlte Prämie stellen verschiedene Entlohnungsgrundsätze im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mit der Folge dar, dass eine isolierteBetrachtungsweise bei Beantwortung der Frage zu erfolgen hat, ob eine Änderung der Verteilungsgrundsätze durch eine Anrechnung derTariflohnerhöhung auf die nach der Betriebsvereinbarung gezahlte Prämieeingetreten ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 (5) Sa 858/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-09-08

Aktenzeichen: 4 (5) Sa 858/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0908.4.5SA858.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 87 I Nr. 10 BetrVG, Tariverträge für die Eisen- Metall- und Elektroindustrie

Leitsätze

Das tarifliche Grundentgelt sowie die aufgrund einer Betriebsvereinbarunggezahlte Prämie stellen verschiedene Entlohnungsgrundsätze im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mit der Folge dar, dass eine isolierteBetrachtungsweise bei Beantwortung der Frage zu erfolgen hat, ob eine Änderung der Verteilungsgrundsätze durch eine Anrechnung derTariflohnerhöhung auf die nach der Betriebsvereinbarung gezahlte Prämieeingetreten ist.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 14.04.1999 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird zugelassen.

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