13 (16) Sa 634/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-09-09, 13 (16) Sa 634/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-09-09, 13 (16) Sa 634/99
13 (16) Sa 634/99Arbeitsgericht09.09.1999
Regest
Die nachträgliche Zustimmung des Personalrats zu einer erfolgten Einstellung vermag die Verlet zung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats nicht zu heilen, wenn das Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers an den Personalrat nicht rechtzeitig vor der Einstellungsmaßnahme eingeleitet worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 (16) Sa 634/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-09-09
Aktenzeichen: 13 (16) Sa 634/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0909.13.16SA634.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 72 Abs. 1 Nr. 1LPersVG NW
Leitsätze
Die nachträgliche Zustimmung des Personalrats zu einer erfolgten Einstellung vermag die Verlet zung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats nicht zu heilen, wenn das Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers an den Personalrat nicht rechtzeitig vor der Einstellungsmaßnahme eingeleitet worden ist.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 12.02.1999 - 3 Ca 4536/98 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 24.06.1998 geendet hat. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin als angestellte Lehrerin im Umfang von 21/27 Unterrichtsstunden bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III über den 24.06.1998 hinaus weiterzubeschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Die Revision wird zugelassen.
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