Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-09-17, 9 (13) Sa 718/99

9 (13) Sa 718/99Arbeitsgericht17.09.1999

Regest

Eine Bildungsmaßnahme dient nicht mehr der politischen Weiterbildung i. S. von § 1 Abs. 2 AWbG NW, wenn die zeitliche Ausrichtung der täglichen auf 5 Tage angesetzten Lerneinheiten an 2 Tagen 5 Stunden und an den übrigen Tagen 4 Stunden bzw. 3 Stunden umfasst. Bei derartiger zeitlicher Ausrichtung einer Weiterbildungsveranstaltung steht die Freizeit, nicht aber die Weiterbildung des Arbeitnehmers im Vordergrund.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 (13) Sa 718/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-09-17

Aktenzeichen: 9 (13) Sa 718/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0917.9.13SA718.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § § 1, 7 AWbG

Leitsätze

Eine Bildungsmaßnahme dient nicht mehr der politischen Weiterbildung i. S. von § 1 Abs. 2 AWbG NW, wenn die zeitliche Ausrichtung der täglichen auf 5 Tage angesetzten Lerneinheiten an 2 Tagen 5 Stunden und an den übrigen Tagen 4 Stunden bzw. 3 Stunden umfasst. Bei derartiger zeitlicher Ausrichtung einer Weiterbildungsveranstaltung steht die Freizeit, nicht aber die Weiterbildung des Arbeitnehmers im Vordergrund.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Wuppertal vom 08.04.1997 8 (4) Ca 5400/96 wird zurück-

gewiesen.

  1. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens fallen dem

Kläger zur Last.

  1. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streitverkündete.

  2. Die Revision wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.