5 TaBV 68/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-11-04, 5 TaBV 68/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-11-04, 5 TaBV 68/99
5 TaBV 68/99Arbeitsgericht04.11.1999
Regest
1) Die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern eines Konzern- betriebsrates obliegt (nur) den jeweiligen Gruppenvertretern innerhalb des entsendenden Betriebsrates.2) Dies gilt auch, wenn es um die Entsendung und Abberufung von Betriebsratsmitgliedern geht, die den Betriebsrat in einem gesetzlich nicht geregelten Unterkonzernbetriebsrat repräsentieren.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 TaBV 68/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-11-04
Aktenzeichen: 5 TaBV 68/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:1104.5TABV68.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 54 ff., 47 BetrVG
Leitsätze
- Die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern eines Konzern- betriebsrates obliegt (nur) den jeweiligen Gruppenvertretern innerhalb des entsendenden Betriebsrates.2) Dies gilt auch, wenn es um die Entsendung und Abberufung von Betriebsratsmitgliedern geht, die den Betriebsrat in einem gesetzlich nicht geregelten Unterkonzernbetriebsrat repräsentieren.
Tenor
- Die Beschwerde der Beteiligten zu 4) bis 7) gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 07.07.1999
5 (7) BV 36/99 - wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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