10 Sa 1247/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-11-05, 10 Sa 1247/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-11-05, 10 Sa 1247/99
10 Sa 1247/99Arbeitsgericht05.11.1999
Regest
In der Insolvenz kann ein befristeter unkündbarer Arbeitsvertrag nur mit der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO gekündigt werden, es sei denn der Befristungszeitpunkt liegt früher. Dann endet das Arbeitsarbeitsverhältnis durch Zeitablauf.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 1247/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-11-05
Aktenzeichen: 10 Sa 1247/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:1105.10SA1247.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 620 BGB
Leitsätze
In der Insolvenz kann ein befristeter unkündbarer Arbeitsvertrag nur mit der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO gekündigt werden, es sei denn der Befristungszeitpunkt liegt früher. Dann endet das Arbeitsarbeitsverhältnis durch Zeitablauf.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 07.07.1999 4 Ca 2988/99 wird kostenpflichtig
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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