14 Sa 1206/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-11-12, 14 Sa 1206/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-11-12, 14 Sa 1206/99
14 Sa 1206/99Arbeitsgericht12.11.1999
Regest
Kurze Inhaltsangabe Der Kläger steht seit dem 01.12.1986 als Hauptreferent in den Diensten des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes. Er ist einer von 14 Juristen der Geschäftsstelle in Düsseldorf. Sein Anstellungsverhältnis richtet sich gemäß Anstellungsvertrag nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 68 LGB NW auf Genehmigung der beantragten Nebentätigkeit als Rechtsanwalt, da hinreichend wahrscheinlich ist, dass er einen nicht geringen Teil der anwaltlichen Tätigkeit während seiner Arbeitszeit bei dem Beklagten auszuüben hat. Auch ein Anspruch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist nicht gegeben. Soweit der Beklagte zwei Arbeitnehmern in der Vergangenheit die Nebentätigkeit genehmigt hatte, handelte es sich um individuelle, befristete Regelungen in besonders gelagerten Ausnahmefällen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 1206/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-11-12
Aktenzeichen: 14 Sa 1206/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:1112.14SA1206.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: §
Leitsätze
Kurze Inhaltsangabe Der Kläger steht seit dem 01.12.1986 als Hauptreferent in den Diensten des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes. Er ist einer von 14 Juristen der Geschäftsstelle in Düsseldorf. Sein Anstellungsverhältnis richtet sich gemäß Anstellungsvertrag nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 68 LGB NW auf Genehmigung der beantragten Nebentätigkeit als Rechtsanwalt, da hinreichend wahrscheinlich ist, dass er einen nicht geringen Teil der anwaltlichen Tätigkeit während seiner Arbeitszeit bei dem Beklagten auszuüben hat. Auch ein Anspruch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist nicht gegeben. Soweit der Beklagte zwei Arbeitnehmern in der Vergangenheit die Nebentätigkeit genehmigt hatte, handelte es sich um individuelle, befristete Regelungen in besonders gelagerten Ausnahmefällen.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.04.1999 7 Ca 1172/99 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
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