2 Sa 946/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-12-16, 2 Sa 946/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-12-16, 2 Sa 946/99
2 Sa 946/99Arbeitsgericht16.12.1999
Regest
1. Ziffer 1. Satz 1 des Entgeltfortzahlungstarifvertrages vom 23.07.1993 enthält lediglich eine deklaratorische Verweisung auf die bei Abschluss des Tarifvertrages geltende gesetzliche Regelung der Lohnfortzahlung.2.Der Beschäftigte im Einzelhandel hat daher keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn sein Arbeitsverhältnis noch nicht vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§ 3 Abs. 3 EFZG).Ebenso: LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.1999 – 10 Sa 791/99 -
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Sa 946/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-12-16
Aktenzeichen: 2 Sa 946/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:1216.2SA946.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 3 Abs. 3 EFZG,TV über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Beschäftigten im Einzelhandel NRW vom 23.07.1993
Leitsätze
- Ziffer 1. Satz 1 des Entgeltfortzahlungstarifvertrages vom 23.07.1993 enthält lediglich eine deklaratorische Verweisung auf die bei Abschluss des Tarifvertrages geltende gesetzliche Regelung der Lohnfortzahlung.2.Der Beschäftigte im Einzelhandel hat daher keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn sein Arbeitsverhältnis noch nicht vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§ 3 Abs. 3 EFZG).Ebenso: LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.1999 – 10 Sa 791/99 -
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.05.1999 - 12 (11) Ca 268/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen
Die Revision wird zugelassen.
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