Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-02-17, 11 Sa 1849/99

11 Sa 1849/99Arbeitsgericht17.02.2000

Regest

1. § 5 Abs. 5 BMT enthält keine von § 4 Abs. 1, Abs. 1 a EFZG abweichende Bemessungsgrundlage für das im Krankheitsfall fortzuzahlende Arbeitsentgelt.2. Wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden (§ 2 Nr. 1 BezMTV) nach Maßgabe des § 2 Nr. 2 BezMTV verlängert, handelt es sich zugleich um die regelmäßige Arbeitszeit i. S. von § 4 Abs. 1 EFZG. 3. Eine auf § 2 Nr. 2 BezMTV gestützte Verlängerung der Regelwochenarbeitszeit von 39 Stunden setzt voraus, dass die hiervon betroffenen Arbeitnehmer aufgrund einer zuvor vom Arbeitgeber getroffenen Anordnung in stetiger Wiederholung von Woche zu Woche zu einer immer gleichbleibenden Arbeitszeit herangezogen werden (im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz v. 14.01.1999 - 11 Sa 683/98 -). 4. Fehlt es an einer derartigen Anordnung und schwankt deshalb die Stundenzahl von Woche zu Woche, bleibt es bei der regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Stunden (§ 2 Nr. 1 BezMTV) mit der Folge, dass die darüber hinaus geleisteten Stunden Überstunden sind und das hierfür gezahlte Arbeitsentgelt im Krankheitsfall nach § 4 Abs. 1 a Satz 1 EFZG in der seit dem 01.01.1999 geltenden Fassung nicht fortzuzahlen ist (vgl. aber LAG Düsseldorf v. 03.02.2000 - 5 Sa 1766/99 -).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1849/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-02-17

Aktenzeichen: 11 Sa 1849/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0217.11SA1849.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Leitsätze

  1. § 5 Abs. 5 BMT enthält keine von § 4 Abs. 1, Abs. 1 a EFZG abweichende Bemessungsgrundlage für das im Krankheitsfall fortzuzahlende Arbeitsentgelt.2. Wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden (§ 2 Nr. 1 BezMTV) nach Maßgabe des § 2 Nr. 2 BezMTV verlängert, handelt es sich zugleich um die regelmäßige Arbeitszeit i. S. von § 4 Abs. 1 EFZG. 3. Eine auf § 2 Nr. 2 BezMTV gestützte Verlängerung der Regelwochenarbeitszeit von 39 Stunden setzt voraus, dass die hiervon betroffenen Arbeitnehmer aufgrund einer zuvor vom Arbeitgeber getroffenen Anordnung in stetiger Wiederholung von Woche zu Woche zu einer immer gleichbleibenden Arbeitszeit herangezogen werden (im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz v. 14.01.1999 - 11 Sa 683/98 -). 4. Fehlt es an einer derartigen Anordnung und schwankt deshalb die Stundenzahl von Woche zu Woche, bleibt es bei der regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Stunden (§ 2 Nr. 1 BezMTV) mit der Folge, dass die darüber hinaus geleisteten Stunden Überstunden sind und das hierfür gezahlte Arbeitsentgelt im Krankheitsfall nach § 4 Abs. 1 a Satz 1 EFZG in der seit dem 01.01.1999 geltenden Fassung nicht fortzuzahlen ist (vgl. aber LAG Düsseldorf v. 03.02.2000 - 5 Sa 1766/99 -).

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts

Wesel vom 23.09.1999 (5) 6 Ca 667/99 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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