Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-03-01, 1 Sa 1470/99

1 Sa 1470/99Arbeitsgericht01.03.2000

Regest

kurze Inhaltsangabe:Der Kläger begehrt Zahlung einer in einer Betriebsvereinbarung vereinbar ten Nachtschichtzulage. Der Tarifvertrag enthält eine abschließende Rege lung.Eine Betriebsvereinbarung, die eine Nachtschichtzulage gewährt, obwohl der anwendbare Tarif vertrag eine abschließende Regelung enthält, ist nichtig gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG, wenn es sich um eine nicht erzwingbar mitbestimmte Angelegenheit handelt.Eine Umdeutung in einen Anspruch aus einem konkludent angenommenen sog. gebündelten Ver tragsangebot ist mangels entsprechender Anhalts punkte ebenso wenig möglich wie die Annahme eines Anspruchs aus betrieblicher Übung.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 1 Sa 1470/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-03-01

Aktenzeichen: 1 Sa 1470/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0301.1SA1470.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: §§ 134 BGB, 77 Abs. 3,87 Abs. 1 BetrVG; §§ 6, 25 MTVmetallverarbeitendeIndustrie NRW

Leitsätze

kurze Inhaltsangabe:Der Kläger begehrt Zahlung einer in einer Betriebsvereinbarung vereinbar ten Nachtschichtzulage. Der Tarifvertrag enthält eine abschließende Rege lung.Eine Betriebsvereinbarung, die eine Nachtschichtzulage gewährt, obwohl der anwendbare Tarif vertrag eine abschließende Regelung enthält, ist nichtig gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG, wenn es sich um eine nicht erzwingbar mitbestimmte Angelegenheit handelt.Eine Umdeutung in einen Anspruch aus einem konkludent angenommenen sog. gebündelten Ver tragsangebot ist mangels entsprechender Anhalts punkte ebenso wenig möglich wie die Annahme eines Anspruchs aus betrieblicher Übung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.08.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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