Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-03-02, 7 Ta 36/00

7 Ta 36/00Arbeitsgericht02.03.2000

Regest

Kommt es in einer zur Verhandlung über eine Berufung bestimmten Termin nach einleitenden Erörterungen über ein Prozesskostenhilfegesuch zu einem Vergleichsabschluss, entstehen erstattungsfähig eine 13/10-Erörterungsgebühr und eine 13/10-Vergleichsgebühr. § 51 Abs. 1 BRAGO findet in diesem Fall keine Anwendung.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 36/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-03-02

Aktenzeichen: 7 Ta 36/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0302.7TA36.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: §§ 103, 104 ZPO,§§ 23, 91 Abs. 1 Ziff. 4,51 Abs. 1 BRAGO

Leitsätze

Kommt es in einer zur Verhandlung über eine Berufung bestimmten Termin nach einleitenden Erörterungen über ein Prozesskostenhilfegesuch zu einem Vergleichsabschluss, entstehen erstattungsfähig eine 13/10-Erörterungsgebühr und eine 13/10-Vergleichsgebühr. § 51 Abs. 1 BRAGO findet in diesem Fall keine Anwendung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 23.12.1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde.

Beschwerdewert: 773,40 DM.

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