Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-03-16, 7 Ta 70/00

7 Ta 70/00Arbeitsgericht16.03.2000

Regest

Die Einrede der Aufrechnung steht der Vergütungsfestsetzung nicht entgegen, wenn nicht zumindest der Rechtsgrund der Aufrechnungsforderung angegeben ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 70/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-03-16

Aktenzeichen: 7 Ta 70/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0316.7TA70.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 19 BRAGO

Leitsätze

Die Einrede der Aufrechnung steht der Vergütungsfestsetzung nicht entgegen, wenn nicht zumindest der Rechtsgrund der Aufrechnungsforderung angegeben ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 20.01.2000 aufgehoben.

Eine Festsetzung im Vergütungsfestsetzungsverfahren wird abgelehnt.

Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegner zu tragen.

Beschwerdewert: 1.325,30 DM.

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