7 Ta 70/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-03-16, 7 Ta 70/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-03-16, 7 Ta 70/00
7 Ta 70/00Arbeitsgericht16.03.2000
Regest
Die Einrede der Aufrechnung steht der Vergütungsfestsetzung nicht entgegen, wenn nicht zumindest der Rechtsgrund der Aufrechnungsforderung angegeben ist.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 70/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-03-16
Aktenzeichen: 7 Ta 70/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0316.7TA70.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 19 BRAGO
Leitsätze
Die Einrede der Aufrechnung steht der Vergütungsfestsetzung nicht entgegen, wenn nicht zumindest der Rechtsgrund der Aufrechnungsforderung angegeben ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 20.01.2000 aufgehoben.
Eine Festsetzung im Vergütungsfestsetzungsverfahren wird abgelehnt.
Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegner zu tragen.
Beschwerdewert: 1.325,30 DM.
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