7 Ta 9/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-03-16, 7 Ta 9/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-03-16, 7 Ta 9/00
7 Ta 9/00Arbeitsgericht16.03.2000
Regest
Nach Inkrafttreten der Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle ist ein im Verfah ren nach § 888 ZPO ergangener (unzulässiger) Androhungsbeschluss mit der sofortige Beschwerde anfechtbar.Die für den früheren Rechtszustand vertretene gegenteilige Auffassung (Nichtanfechtbarkeit des Androhungsbeschlusses) ist durch die Gesetzes änderung überholt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 9/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-03-16
Aktenzeichen: 7 Ta 9/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0316.7TA9.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § § 793 Abs. 1, 888ZPO
Leitsätze
Nach Inkrafttreten der Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle ist ein im Verfah ren nach § 888 ZPO ergangener (unzulässiger) Androhungsbeschluss mit der sofortige Beschwerde anfechtbar.Die für den früheren Rechtszustand vertretene gegenteilige Auffassung (Nichtanfechtbarkeit des Androhungsbeschlusses) ist durch die Gesetzes änderung überholt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 06.12.1999 aufgehoben.
Beschwerdewert: 8.000,-- DM.
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