Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-03-16, 7 Ta 9/00

7 Ta 9/00Arbeitsgericht16.03.2000

Regest

Nach Inkrafttreten der Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle ist ein im Verfah ren nach § 888 ZPO ergangener (unzulässiger) Androhungsbeschluss mit der sofortige Beschwerde anfechtbar.Die für den früheren Rechtszustand vertretene gegenteilige Auffassung (Nichtanfechtbarkeit des Androhungsbeschlusses) ist durch die Gesetzes änderung überholt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 9/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-03-16

Aktenzeichen: 7 Ta 9/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0316.7TA9.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § § 793 Abs. 1, 888ZPO

Leitsätze

Nach Inkrafttreten der Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle ist ein im Verfah ren nach § 888 ZPO ergangener (unzulässiger) Androhungsbeschluss mit der sofortige Beschwerde anfechtbar.Die für den früheren Rechtszustand vertretene gegenteilige Auffassung (Nichtanfechtbarkeit des Androhungsbeschlusses) ist durch die Gesetzes änderung überholt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 06.12.1999 aufgehoben.

Beschwerdewert: 8.000,-- DM.

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