3 Sa 1578/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-03-21, 3 Sa 1578/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-03-21, 3 Sa 1578/99
3 Sa 1578/99Arbeitsgericht21.03.2000
Regest
Die Gleichstellung der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Angestellten mit Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach mit den pflichtversicherten Angestellten nach Maßgabe der 8. ÄnderungsVO vom 03.09.1998 findet über § 40 Abs. 1 BAT als Verweisungsnorm unmittelbar Anwendung auf das Arbeitsverhältnis. Des Ausspruchs einer Änderungskündigung bedarf es nicht. Durch Anwendung des bisherigen Beihilferechts ist ein der Neuregelung entgegenstehender Vertrauenstatbestand nicht entstanden.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 1578/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-03-21
Aktenzeichen: 3 Sa 1578/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0321.3SA1578.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: Art I 1 b der 8 ÄnderungsVO v. 03.09.98 zur BeihilfeVOAng NRW; § 40 Abs. 1 BAT; § 2 KSchG
Leitsätze
Die Gleichstellung der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Angestellten mit Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach mit den pflichtversicherten Angestellten nach Maßgabe der 8. ÄnderungsVO vom 03.09.1998 findet über § 40 Abs. 1 BAT als Verweisungsnorm unmittelbar Anwendung auf das Arbeitsverhältnis. Des Ausspruchs einer Änderungskündigung bedarf es nicht. Durch Anwendung des bisherigen Beihilferechts ist ein der Neuregelung entgegenstehender Vertrauenstatbestand nicht entstanden.
Tenor
1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 11.08.1999 - 3 Ca 476/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
3.Streitwert: 8.000,-- DM.
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