Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-04-14, 9 Sa 2008/99

9 Sa 2008/99Arbeitsgericht14.04.2000

Regest

Der persönliche Geltungsbereich des § 18 Abs. 6 BetrAVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung, wonach aus Gründen des § 18 Abs. 1 Nr. 4 6 BetrAVG a. F. eine Nachversicherung bei einer Zusatzversor gungseinrichtung zu erfolgen hat, betrifft ausschließlich Arbeitnehmer, nicht aber Beamte.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 2008/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-04-14

Aktenzeichen: 9 Sa 2008/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0414.9SA2008.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 18 Abs. 6 BetrAVG a. F.,§ 30 Satzung VBL

Leitsätze

Der persönliche Geltungsbereich des § 18 Abs. 6 BetrAVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung, wonach aus Gründen des § 18 Abs. 1 Nr. 4 6 BetrAVG a. F. eine Nachversicherung bei einer Zusatzversor gungseinrichtung zu erfolgen hat, betrifft ausschließlich Arbeitnehmer, nicht aber Beamte.

Tenor

  1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.11.1999 6 Ca 5117/99 abgeändert.

  2. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

  4. Die Revision wird zugelassen.

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