Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-05-09, 18 Sa 211/99

18 Sa 211/99Arbeitsgericht09.05.2000

Regest

1. Die Rechtmäßigkeitskontrolle einer im öffentlichen Dienst vom Arbeitgeber erstellten dienstlichen Beurteilung hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 2. Die dem Dienstherrn obliegende Darlegung, dass er vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, richtet sich nach der Art und Weise, in der er die dienstliche Beurteilung abgegeben hat. Sind Gegenstand der Prüfung (reine) Werturteile, so kann das Gericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen Tatsachen verlangen, die diesen Werturteilen zugrunde liegen.Der Dienstherr hat seine Wertung lediglich plausibel und nachvollziehbar zu machen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 Sa 211/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-05-09

Aktenzeichen: 18 Sa 211/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0509.18SA211.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: GG Art. 33 II, 19 IV

Leitsätze

  1. Die Rechtmäßigkeitskontrolle einer im öffentlichen Dienst vom Arbeitgeber erstellten dienstlichen Beurteilung hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 2. Die dem Dienstherrn obliegende Darlegung, dass er vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, richtet sich nach der Art und Weise, in der er die dienstliche Beurteilung abgegeben hat. Sind Gegenstand der Prüfung (reine) Werturteile, so kann das Gericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen Tatsachen verlangen, die diesen Werturteilen zugrunde liegen.Der Dienstherr hat seine Wertung lediglich plausibel und nachvollziehbar zu machen.

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Düsseldorf vom 27.11.1998 1 Ca 5155/98 wird zurück-

gewiesen.

  1. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  2. Die Revision wird zugelassen.

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