10 TaBV 33/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-06-05, 10 TaBV 33/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-06-05, 10 TaBV 33/00
10 TaBV 33/00Arbeitsgericht05.06.2000
Regest
Der Betriebsvertretung steht bei der Anordnung von Rufbereitschaft und bei Aufstellung von Rufbereitschaftsplänen nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG kein Mitbestimmungsrecht zu (ständige Rechtsprechung des BVerwG; a.A. zu§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG BAG Beschluss vom 21.12.1982 1 ABR 14/81 BAGE 41, 200-209).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 TaBV 33/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-06-05
Aktenzeichen: 10 TaBV 33/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0605.10TABV33.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG; Art. 56Abs. 9 ZA-NTS
Leitsätze
Der Betriebsvertretung steht bei der Anordnung von Rufbereitschaft und bei Aufstellung von Rufbereitschaftsplänen nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG kein Mitbestimmungsrecht zu (ständige Rechtsprechung des BVerwG; a.A. zu§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG BAG Beschluss vom 21.12.1982 1 ABR 14/81 BAGE 41, 200-209).
Tenor
Die Beschwerde der Betriebsvertretung gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts Krefeld vom 01.03.2000 2 BV 2/00 wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Vermerk:
Beschluss berichtigt gemäß Berichtigungsbeschluss
vom 24.07.2000
Düsseldorf, den 21.08.2000
gez. Willms
Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
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