Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-06-05, 10 TaBV 33/00

10 TaBV 33/00Arbeitsgericht05.06.2000

Regest

Der Betriebsvertretung steht bei der Anordnung von Rufbereitschaft und bei Aufstellung von Rufbereitschaftsplänen nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG kein Mitbestimmungsrecht zu (ständige Rechtsprechung des BVerwG; a.A. zu§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG BAG Beschluss vom 21.12.1982 1 ABR 14/81 BAGE 41, 200-209).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 TaBV 33/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-06-05

Aktenzeichen: 10 TaBV 33/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0605.10TABV33.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG; Art. 56Abs. 9 ZA-NTS

Leitsätze

Der Betriebsvertretung steht bei der Anordnung von Rufbereitschaft und bei Aufstellung von Rufbereitschaftsplänen nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG kein Mitbestimmungsrecht zu (ständige Rechtsprechung des BVerwG; a.A. zu§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG BAG Beschluss vom 21.12.1982 1 ABR 14/81 BAGE 41, 200-209).

Tenor

Die Beschwerde der Betriebsvertretung gegen den Beschluss

des Arbeitsgerichts Krefeld vom 01.03.2000 2 BV 2/00 wird

zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Vermerk:

Beschluss berichtigt gemäß Berichtigungsbeschluss

vom 24.07.2000

Düsseldorf, den 21.08.2000

gez. Willms

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