Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-06-08, 2 Sa 374/00

2 Sa 374/00Arbeitsgericht08.06.2000

Regest

§ 4 Ziffer 2 BRTV enthält keine eigenständige Regelung, nach der bei der Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlung vom Arbeitnehmer regelmäßig geleistete Überstunden nebst Überstundenzuschlägen zu berücksichtigen sind. Sie gehören daher gemäß § 4 Abs. 1 a EFZG nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne des § 4 Abs. 1 EFZO.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Sa 374/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-06-08

Aktenzeichen: 2 Sa 374/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0608.2SA374.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § § 4 Abs. 1,4 Abs. 1 a EFZG,§ 4 Ziffer 2 Bundes-rahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV)

Leitsätze

§ 4 Ziffer 2 BRTV enthält keine eigenständige Regelung, nach der bei der Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlung vom Arbeitnehmer regelmäßig geleistete Überstunden nebst Überstundenzuschlägen zu berücksichtigen sind. Sie gehören daher gemäß § 4 Abs. 1 a EFZG nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne des § 4 Abs. 1 EFZO.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.01.2000 - 5 Ca 181/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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