5 Sa 591/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-06-29, 5 Sa 591/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-06-29, 5 Sa 591/00
5 Sa 591/00Arbeitsgericht29.06.2000
Regest
Zu den Sondervergütungen im Sinne des § 4 a EFZG gehören regelmäßig auch quartalsweise gezahlte Anwesenheitsprämien.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 591/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-06-29
Aktenzeichen: 5 Sa 591/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0629.5SA591.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 611 BGB,§ 4 a EFZG
Leitsätze
Zu den Sondervergütungen im Sinne des § 4 a EFZG gehören regelmäßig auch quartalsweise gezahlte Anwesenheitsprämien.
Tenor
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 29.02.2000 - 8 Ca 5641/99 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 361,32 brutto nebst 4 % Zinsen von jeweils DM 180,66 brutto seit dem
16.05.1999 und 16.11.1999 zu zahlen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Die Revision wird zugelassen.
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