Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-07-04, 5 TaBV 29/00

5 TaBV 29/00Arbeitsgericht04.07.2000

Regest

1.Kostenerstattungsansprüche nach § 40 Abs. 1 BetrVG, die aus Anlass der Teilnahme von Konzernbetriebsratsmitgliedern an Konzernbetriebsratssitzungen entstehen, sind gegenüber dem herrschenden Unternehmen als Arbeitgeber geltend zu machen.2.Beruht die Nichtigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats nicht auf einer offenkundigen Verkennung des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes, haben die Konzernbetriebs- ratsmitglieder einen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG zur Teilnahme an Sitzungen des Konzernbe- triebsrates.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 TaBV 29/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-07-04

Aktenzeichen: 5 TaBV 29/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0704.5TABV29.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 59 Abs. 1, 37 Abs. 2, 40 Abs. 1 BetrVG

Leitsätze

1.Kostenerstattungsansprüche nach § 40 Abs. 1 BetrVG, die aus Anlass der Teilnahme von Konzernbetriebsratsmitgliedern an Konzernbetriebsratssitzungen entstehen, sind gegenüber dem herrschenden Unternehmen als Arbeitgeber geltend zu machen.2.Beruht die Nichtigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats nicht auf einer offenkundigen Verkennung des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes, haben die Konzernbetriebs- ratsmitglieder einen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG zur Teilnahme an Sitzungen des Konzernbe- triebsrates.

Tenor

  1. Die Beschwerden des Antragstellers und des Betriebsrats

einerseits sowie des Arbeitgebers andererseits gegen den

Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 16.02.2000

  • 5 BV 78/99 - werden zurückgewiesen.
  1. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zugelassen.

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