7 Ta 211/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-07-06, 7 Ta 211/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-07-06, 7 Ta 211/00
7 Ta 211/00Arbeitsgericht06.07.2000
Regest
1. Für den Wert eines Rechtsstreits, in dem eine Partei die Feststellung der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs begehrt, ist der Wert der ursprünglichen Anträge zugrundezulegen; unberücksichtigt bleiben durch den Vergleich miterledigte weitere Ansprüche.2. Eine Wertfestsetzung für den über die Unwirksamkeit des Vergleichs geführten Rechtsstreit über den Vergleichswert hinaus kommt nicht in Betracht.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 211/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-07-06
Aktenzeichen: 7 Ta 211/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0706.7TA211.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Leitsätze
- Für den Wert eines Rechtsstreits, in dem eine Partei die Feststellung der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs begehrt, ist der Wert der ursprünglichen Anträge zugrundezulegen; unberücksichtigt bleiben durch den Vergleich miterledigte weitere Ansprüche.2. Eine Wertfestsetzung für den über die Unwirksamkeit des Vergleichs geführten Rechtsstreit über den Vergleichswert hinaus kommt nicht in Betracht.
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts K. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.04.2000 wird gerichtsgebührenfrei zurückgewiesen.
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