Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-07-06, 7 Ta 211/00

7 Ta 211/00Arbeitsgericht06.07.2000

Regest

1. Für den Wert eines Rechtsstreits, in dem eine Partei die Feststellung der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs begehrt, ist der Wert der ursprünglichen Anträge zugrundezulegen; unberücksichtigt bleiben durch den Vergleich miterledigte weitere Ansprüche.2. Eine Wertfestsetzung für den über die Unwirksamkeit des Vergleichs geführten Rechtsstreit über den Vergleichswert hinaus kommt nicht in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 211/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-07-06

Aktenzeichen: 7 Ta 211/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0706.7TA211.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Leitsätze

  1. Für den Wert eines Rechtsstreits, in dem eine Partei die Feststellung der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs begehrt, ist der Wert der ursprünglichen Anträge zugrundezulegen; unberücksichtigt bleiben durch den Vergleich miterledigte weitere Ansprüche.2. Eine Wertfestsetzung für den über die Unwirksamkeit des Vergleichs geführten Rechtsstreit über den Vergleichswert hinaus kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts K. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.04.2000 wird gerichtsgebührenfrei zurückgewiesen.

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