7 Ta 185/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-07-20, 7 Ta 185/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-07-20, 7 Ta 185/00
7 Ta 185/00Arbeitsgericht20.07.2000
Regest
Bei einer im Rahmen eine Kündigungsverfahrens erfolgten Besprechung des Rechtsanwalts des klagenden Arbeitnehmers mit dem Betriebsratsvorsitzenden über das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG kann nicht ohne besondere Umstände auf ein Einverständnis des Arbeitnehmers mit dieser Vorgehensweise beschlossen werden.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 185/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-07-20
Aktenzeichen: 7 Ta 185/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0720.7TA185.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO
Leitsätze
Bei einer im Rahmen eine Kündigungsverfahrens erfolgten Besprechung des Rechtsanwalts des klagenden Arbeitnehmers mit dem Betriebsratsvorsitzenden über das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG kann nicht ohne besondere Umstände auf ein Einverständnis des Arbeitnehmers mit dieser Vorgehensweise beschlossen werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 24.03.2000 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin stellt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 828,75 DM.
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