Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-07-26, 12 TaBV 35/00

12 TaBV 35/00Arbeitsgericht26.07.2000

Regest

1. Bei der Ermittlung der Betriebsgröße nach § 9 SAtz 1 BetrVG ist eineErsatzkraft, die zur Vertretung einer im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmerin eingestellt ist, auch dann nicht mitzuzählen, wenn der Arbeitsvertrag der Ersatzkraft nicht befristet worden ist.2. Zum Umfang der nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG vorausgesetzten Einstellungs- und Entlassungsbefugnis (Filialleiter).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 35/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-07-26

Aktenzeichen: 12 TaBV 35/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0726.12TABV35.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 21 Abs. 7 BErzGG, § 9, § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG

Leitsätze

  1. Bei der Ermittlung der Betriebsgröße nach § 9 SAtz 1 BetrVG ist eineErsatzkraft, die zur Vertretung einer im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmerin eingestellt ist, auch dann nicht mitzuzählen, wenn der Arbeitsvertrag der Ersatzkraft nicht befristet worden ist.2. Zum Umfang der nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG vorausgesetzten Einstellungs- und Entlassungsbefugnis (Filialleiter).

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.03.2000 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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