7 Ta 249/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-07-27, 7 Ta 249/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-07-27, 7 Ta 249/00
7 Ta 249/00Arbeitsgericht27.07.2000
Regest
1. Die Beschwerdekammer bleibt bei ihrer Auffassung, dass der in der Form eines uneigentlichen Hilfsantrags gestellte Weiterbeschäfti gungsantrag streitwertmäßig unberücksichtigt bleibt, wenn über ihn keine Entscheidung ergeht. Dies gilt auch im Hinblick auf die Gebüh ren des Rechtsanwalts.2. Der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte allgemeine Feststel lungsantrag hat keinen eigenen Streitwert.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 249/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-07-27
Aktenzeichen: 7 Ta 249/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0727.7TA249.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 7 Ta 249/00
Leitsätze
- Die Beschwerdekammer bleibt bei ihrer Auffassung, dass der in der Form eines uneigentlichen Hilfsantrags gestellte Weiterbeschäfti gungsantrag streitwertmäßig unberücksichtigt bleibt, wenn über ihn keine Entscheidung ergeht. Dies gilt auch im Hinblick auf die Gebüh ren des Rechtsanwalts.2. Der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte allgemeine Feststel lungsantrag hat keinen eigenen Streitwert.
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts K. und der Rechtsanwältin L. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 13.02.2000 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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