Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-08-10, 5 Sa 916/00

5 Sa 916/00Arbeitsgericht10.08.2000

Regest

1) § 77 Abs. 3 BetrVG findet keine Anwendung, wenn durch den Spruch einer Einigungsstelle eine betriebliche Jahressonderzahlung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG neu geregelt wird.2) Eine derartige Regelung ist nach einem erfolgten Betriebsübergang auch dann noch zulässig und kann zur Kürzung der Jahressonder- zahlung führen, wenn sie längere Zeit (hier: mehr als drei Jahre) nach dem Betriebsübergang durch den Spruch einer Einigungsstelle zustande kommt, § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 916/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-08-10

Aktenzeichen: 5 Sa 916/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0810.5SA916.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB, §§ 87 Abs. 1 Ziff. 10, 77 Abs. 3 BetrVG

Leitsätze

  1. § 77 Abs. 3 BetrVG findet keine Anwendung, wenn durch den Spruch einer Einigungsstelle eine betriebliche Jahressonderzahlung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG neu geregelt wird.2) Eine derartige Regelung ist nach einem erfolgten Betriebsübergang auch dann noch zulässig und kann zur Kürzung der Jahressonder- zahlung führen, wenn sie längere Zeit (hier: mehr als drei Jahre) nach dem Betriebsübergang durch den Spruch einer Einigungsstelle zustande kommt, § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB.

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeits-

gerichts Düsseldorf vom 12.05.2000 - 1 Ca 1799/00 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  2. Die Revision wird zugelassen.

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