5 Sa 916/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-08-10, 5 Sa 916/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-08-10, 5 Sa 916/00
5 Sa 916/00Arbeitsgericht10.08.2000
Regest
1) § 77 Abs. 3 BetrVG findet keine Anwendung, wenn durch den Spruch einer Einigungsstelle eine betriebliche Jahressonderzahlung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG neu geregelt wird.2) Eine derartige Regelung ist nach einem erfolgten Betriebsübergang auch dann noch zulässig und kann zur Kürzung der Jahressonder- zahlung führen, wenn sie längere Zeit (hier: mehr als drei Jahre) nach dem Betriebsübergang durch den Spruch einer Einigungsstelle zustande kommt, § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 916/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-08-10
Aktenzeichen: 5 Sa 916/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0810.5SA916.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB, §§ 87 Abs. 1 Ziff. 10, 77 Abs. 3 BetrVG
Leitsätze
- § 77 Abs. 3 BetrVG findet keine Anwendung, wenn durch den Spruch einer Einigungsstelle eine betriebliche Jahressonderzahlung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG neu geregelt wird.2) Eine derartige Regelung ist nach einem erfolgten Betriebsübergang auch dann noch zulässig und kann zur Kürzung der Jahressonder- zahlung führen, wenn sie längere Zeit (hier: mehr als drei Jahre) nach dem Betriebsübergang durch den Spruch einer Einigungsstelle zustande kommt, § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB.
Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeits-
gerichts Düsseldorf vom 12.05.2000 - 1 Ca 1799/00 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
-
Die Revision wird zugelassen.
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