Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-08-28, 18 Sa 268/00

18 Sa 268/00Arbeitsgericht28.08.2000

Regest

Die Rückwirkung einer tariflichen Vereinbarung ist bei nichtgewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern, bei denen ein Tarifvertrag nur kraft arbeitsver-traglicher Bezugnahme gilt, ebenso durch die Grundsätze des Vertrauens-schutzes begrenzt wie der Vertrauensschutz gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer.Der Vertrauensschutz in den Fortbestand einer tariflichen Regelung entfällt bei diesen Arbeitnehmern wie bei den gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern im Allgemeinen dann, wenn die Tarifvertragsparteien eine gemeinsame Erklärung über den Inhalt der Tarifänderung und den beab-sichtigten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vor Abschluss des Tarifvertrages abgeben und diese den betroffenen Kreisen bekanntgemacht wird. Auf die Kenntnis jedes einzelnen Arbeitnehmers kommt es für den Wegfall des Vertrauensschutzes nicht an. Maßgeblich ist die Kenntnis der betroffenen Kreise, der Normadressaten.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 Sa 268/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-08-28

Aktenzeichen: 18 Sa 268/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0828.18SA268.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 1 TVG Rückwirkung

Leitsätze

Die Rückwirkung einer tariflichen Vereinbarung ist bei nichtgewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern, bei denen ein Tarifvertrag nur kraft arbeitsver-traglicher Bezugnahme gilt, ebenso durch die Grundsätze des Vertrauens-schutzes begrenzt wie der Vertrauensschutz gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer.Der Vertrauensschutz in den Fortbestand einer tariflichen Regelung entfällt bei diesen Arbeitnehmern wie bei den gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern im Allgemeinen dann, wenn die Tarifvertragsparteien eine gemeinsame Erklärung über den Inhalt der Tarifänderung und den beab-sichtigten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vor Abschluss des Tarifvertrages abgeben und diese den betroffenen Kreisen bekanntgemacht wird. Auf die Kenntnis jedes einzelnen Arbeitnehmers kommt es für den Wegfall des Vertrauensschutzes nicht an. Maßgeblich ist die Kenntnis der betroffenen Kreise, der Normadressaten.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 13.01.2000 Az.: 3 (4) Ca 2487/99 wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  3. Die Revision wird zugelassen.

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