4 Sa 1001/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-08-30, 4 Sa 1001/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-08-30, 4 Sa 1001/00
4 Sa 1001/00Arbeitsgericht30.08.2000
Regest
1. § 11 Nr. 3 des Manteltarifvertrages für die Molkereien und Käsereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 10.04.1997 (MTV) enthält eine eigenständige konstitutive Regelung über die Berechnungsgrundlage und Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 2. § 11 Nr. 3 nimmt in zulässiger Weise Spät- und Nachtzuschläge von der Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes aus.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 1001/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-08-30
Aktenzeichen: 4 Sa 1001/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0830.4SA1001.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 11 Nr. 3 MTV
Leitsätze
- § 11 Nr. 3 des Manteltarifvertrages für die Molkereien und Käsereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 10.04.1997 (MTV) enthält eine eigenständige konstitutive Regelung über die Berechnungsgrundlage und Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 2. § 11 Nr. 3 nimmt in zulässiger Weise Spät- und Nachtzuschläge von der Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes aus.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 26.04.2000 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.