Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-08-30, 4 Sa 1001/00

4 Sa 1001/00Arbeitsgericht30.08.2000

Regest

1. § 11 Nr. 3 des Manteltarifvertrages für die Molkereien und Käsereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 10.04.1997 (MTV) enthält eine eigenständige konstitutive Regelung über die Berechnungsgrundlage und Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 2. § 11 Nr. 3 nimmt in zulässiger Weise Spät- und Nachtzuschläge von der Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes aus.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 1001/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-08-30

Aktenzeichen: 4 Sa 1001/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0830.4SA1001.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 11 Nr. 3 MTV

Leitsätze

  1. § 11 Nr. 3 des Manteltarifvertrages für die Molkereien und Käsereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 10.04.1997 (MTV) enthält eine eigenständige konstitutive Regelung über die Berechnungsgrundlage und Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 2. § 11 Nr. 3 nimmt in zulässiger Weise Spät- und Nachtzuschläge von der Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 26.04.2000 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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