5 Sa 870/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-10-26, 5 Sa 870/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-10-26, 5 Sa 870/00
5 Sa 870/00Arbeitsgericht26.10.2000
Regest
§ 10 Abs. 3 des Manteltarifvertrages Einzelhandel NRW und § 3 des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel NRW, wonach sich die Vergütung eines Angestellten der Vergütungsgruppe IV spätestens mit Ablauf des Monats ändert, in dem die ihm zugewiesene Mitarbeiterzahl unter acht sinkt, sind mit dem Grundgesetz und höherrangigem Gesetzesrecht vereinbar.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 870/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-10-26
Aktenzeichen: 5 Sa 870/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1026.5SA870.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § Art. 12 GG, §§ 1, 2 KSchG, § 3 Gehalts-tarifvertrag Einzel-handel NRW, § 10 Abs. 3 Manteltarif-vertrag Einzelhandel NRW
Leitsätze
§ 10 Abs. 3 des Manteltarifvertrages Einzelhandel NRW und § 3 des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel NRW, wonach sich die Vergütung eines Angestellten der Vergütungsgruppe IV spätestens mit Ablauf des Monats ändert, in dem die ihm zugewiesene Mitarbeiterzahl unter acht sinkt, sind mit dem Grundgesetz und höherrangigem Gesetzesrecht vereinbar.
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach vom 28.04.2000 - 7 Ca 478/00-5 - wird kosten-
pflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird zugelassen.
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