14 Sa 939/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-11-03, 14 Sa 939/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-11-03, 14 Sa 939/00
14 Sa 939/00Arbeitsgericht03.11.2000
Regest
Ein Arbeiter, der bei einer Justizvollzugsschule beschäftigt ist, hat keinen Anspruch auf eine Zulage nach Nr. 12 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Eine Justizvollzugsschule ist keine Justizvollzugseinrichtung im Sinne der tarifvertraglichen Bestimmung (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 2 C 1.97 -, ZTR 1998, 475 ff.).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 939/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-11-03
Aktenzeichen: 14 Sa 939/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1103.14SA939.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über Zulagen an Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten
Leitsätze
Ein Arbeiter, der bei einer Justizvollzugsschule beschäftigt ist, hat keinen Anspruch auf eine Zulage nach Nr. 12 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Eine Justizvollzugsschule ist keine Justizvollzugseinrichtung im Sinne der tarifvertraglichen Bestimmung (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 2 C 1.97 -, ZTR 1998, 475 ff.).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.12.1999 3 Ca 4541/99 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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