Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-11-06, 7 Ta 397/00

7 Ta 397/00Arbeitsgericht06.11.2000

Regest

Im Falle der Inanspruchnahme einer GmbH & Co. KG und der Komplementär-GmbH als Gesamtschuldner ist die Prozessgebühr gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu erhöhen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 397/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-11-06

Aktenzeichen: 7 Ta 397/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1106.7TA397.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO

Leitsätze

Im Falle der Inanspruchnahme einer GmbH & Co. KG und der Komplementär-GmbH als Gesamtschuldner ist die Prozessgebühr gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu erhöhen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfest-

setzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.08.2000

wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.

Beschwerdewert: 828,75 DM.

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