7 Ta 397/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-11-06, 7 Ta 397/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-11-06, 7 Ta 397/00
7 Ta 397/00Arbeitsgericht06.11.2000
Regest
Im Falle der Inanspruchnahme einer GmbH & Co. KG und der Komplementär-GmbH als Gesamtschuldner ist die Prozessgebühr gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu erhöhen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 397/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-11-06
Aktenzeichen: 7 Ta 397/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1106.7TA397.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO
Leitsätze
Im Falle der Inanspruchnahme einer GmbH & Co. KG und der Komplementär-GmbH als Gesamtschuldner ist die Prozessgebühr gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu erhöhen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfest-
setzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.08.2000
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.
Beschwerdewert: 828,75 DM.
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