7 Ta 382/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-11-09, 7 Ta 382/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-11-09, 7 Ta 382/00
7 Ta 382/00Arbeitsgericht09.11.2000
Regest
Einer Partei, die in ihrem ersten Kostenfestsetzungsantrag ausdrücklich erklärt hat, sie sei vorsteuerabzugsberechtigt, und die demgemäß keine Festsetzung von Umsatzsteuerbeträgen auf die Anwaltsgebühren beantragt hatte, ist es verwehrt, über 8 Monate nach antragsgemäßer Festsetzung der geltend gemachten Kosten nunmehr die Festsetzung von Umsatzsteuer-beträgen zu verlangen. Ein etwa bestehender Anspruch wäre verwirkt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 382/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-11-09
Aktenzeichen: 7 Ta 382/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1109.7TA382.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO
Leitsätze
Einer Partei, die in ihrem ersten Kostenfestsetzungsantrag ausdrücklich erklärt hat, sie sei vorsteuerabzugsberechtigt, und die demgemäß keine Festsetzung von Umsatzsteuerbeträgen auf die Anwaltsgebühren beantragt hatte, ist es verwehrt, über 8 Monate nach antragsgemäßer Festsetzung der geltend gemachten Kosten nunmehr die Festsetzung von Umsatzsteuer-beträgen zu verlangen. Ein etwa bestehender Anspruch wäre verwirkt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfest-
setzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.06.2000
abgeändert und der Antrag der Beklagten vom 11.04.2000 auf
Festsetzung weiterer Kosten (Umsatzsteuer) zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Beschwerdewert: 792,82 DM.
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