Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-11-16, 11 (13) Sa 1080/00

11 (13) Sa 1080/00Arbeitsgericht16.11.2000

Regest

Vom Fehlen eines Sachgrundes ist bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vertretungsweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BAT nicht schon allein deshalb auszugehen, weil die Vertretung mehr als vier Jahre gedauert hat (Klarstellung zu BAG v. 16.09.1998 - 5 AZR 183/97 - AP Nr. 2 zu § 24 BAT-O).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 (13) Sa 1080/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-11-16

Aktenzeichen: 11 (13) Sa 1080/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1116.11.13SA1080.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BAT § 24, Anlage 1 aVergGr. V c

Leitsätze

Vom Fehlen eines Sachgrundes ist bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vertretungsweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BAT nicht schon allein deshalb auszugehen, weil die Vertretung mehr als vier Jahre gedauert hat (Klarstellung zu BAG v. 16.09.1998 - 5 AZR 183/97 - AP Nr. 2 zu § 24 BAT-O).

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.05.2000 - 3 Ca 369/00 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet war, der Klägerin auch in der Zeit vom 01.04.2000 bis zum 06.07.2000 höherwertige Tätigkeiten gemäß dem Schreiben des V.Essen vom 16.08.1999 - 43-1/1-2212 - zuzuweisen und die in diesem Schreiben genannte Zulage gemäß § 24 Abs. 2 BAT zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9/10 und das beklagte Land zu 1/10.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Für das beklagte Land wird die Revision nicht zugelassen.

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