7 Ta 431/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-12-07, 7 Ta 431/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-12-07, 7 Ta 431/00
7 Ta 431/00Arbeitsgericht07.12.2000
Regest
Werden in einem Berufungsverfahren nichtanhängige Ansprüche mitverglichen, entsteht nach deren Wert eine 19,5/10-Vergleichsgebühr (wobei die Höchstgrenze des § 13 Abs. 3 BRAGO zu beachten ist).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 431/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-12-07
Aktenzeichen: 7 Ta 431/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1207.7TA431.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: BRAGO §§ 11 Abs. 1 Satz 4, 23 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 3
Leitsätze
Werden in einem Berufungsverfahren nichtanhängige Ansprüche mitverglichen, entsteht nach deren Wert eine 19,5/10-Vergleichsgebühr (wobei die Höchstgrenze des § 13 Abs. 3 BRAGO zu beachten ist).
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den
Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts
Krefeld vom 19.09.2000 wird zurückgewiesen.
Die gesamten Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin
zu tragen.
Beschwerdewert: 1.383,28 DM.
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