12 Sa 1342/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-12-13, 12 Sa 1342/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-12-13, 12 Sa 1342/00
12 Sa 1342/00Arbeitsgericht13.12.2000
Regest
Für die Frage, ob die bisher entstandenen und künftig zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung bedeuten, kommt es auf den gesetzlichen 6-Wochen-Zeitraum an (BAG 06.09.1989, AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit), hingegen nicht auf die Höhe der durch die Entgeltfortzahlung entstehenden wirtschaftlichen Belastungen. Die Teilnahme des Arbeitgebers am Lohnausgleichsverfahren schiebt daher die 6-Wochen-Grenze nicht hinaus, sondern kann nur im Rahmen der Interessenabwägung Berücksichtigung finden.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1342/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-12-13
Aktenzeichen: 12 Sa 1342/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1213.12SA1342.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 1 KSchG
Leitsätze
Für die Frage, ob die bisher entstandenen und künftig zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung bedeuten, kommt es auf den gesetzlichen 6-Wochen-Zeitraum an (BAG 06.09.1989, AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit), hingegen nicht auf die Höhe der durch die Entgeltfortzahlung entstehenden wirtschaftlichen Belastungen. Die Teilnahme des Arbeitgebers am Lohnausgleichsverfahren schiebt daher die 6-Wochen-Grenze nicht hinaus, sondern kann nur im Rahmen der Interessenabwägung Berücksichtigung finden.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2000 wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.