Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-01-24, 12 Sa 1595/00

12 Sa 1595/00Arbeitsgericht24.01.2001

Regest

Der Arbeitnehmer braucht die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG nicht einzuhalten, wenn er - entgegen dem dies behauptenden Arbeitgeber - geltend machen will, dass eine Befristungsvereinbarung überhaupt nicht zustande gekommen sei (gegen LAG Hessen, Urteil vom 18.01.2000, NZA 00, 1071 = BB 00, 1527).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1595/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-01-24

Aktenzeichen: 12 Sa 1595/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0124.12SA1595.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 1 Abs. 5 BeschFG

Leitsätze

Der Arbeitnehmer braucht die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG nicht einzuhalten, wenn er - entgegen dem dies behauptenden Arbeitgeber - geltend machen will, dass eine Befristungsvereinbarung überhaupt nicht zustande gekommen sei (gegen LAG Hessen, Urteil vom 18.01.2000, NZA 00, 1071 = BB 00, 1527).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.08.2000 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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