Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-01-31, 12 Sa 1501/00

12 Sa 1501/00Arbeitsgericht31.01.2001

Regest

Die in § 27 Abs. 2 MTV Nr. 4 für das Bordpersonal der Hapag Lloyd geregelte Altersgrenze von 55 Jahren (mit einer Verlängerungsmöglichkeit von max. 2 Jahren) für das Kabinenpersonal ist mit der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit (art. 12 Abs. 1 GG) nicht vereinbar und daher unzulässig.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1501/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-01-31

Aktenzeichen: 12 Sa 1501/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0131.12SA1501.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: Art. 12 GG, § 620, § 41 SGB VI, § 27 Nr. 4 für das Bordpersonal der Hapag Lloyd Fluggesellschaft mbH

Leitsätze

Die in § 27 Abs. 2 MTV Nr. 4 für das Bordpersonal der Hapag Lloyd geregelte Altersgrenze von 55 Jahren (mit einer Verlängerungsmöglichkeit von max. 2 Jahren) für das Kabinenpersonal ist mit der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit (art. 12 Abs. 1 GG) nicht vereinbar und daher unzulässig.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.08.2000 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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