3 TaBV 79/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-02-06, 3 TaBV 79/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-02-06, 3 TaBV 79/00
3 TaBV 79/00Arbeitsgericht06.02.2001
Regest
Ergibt sich bei einer Betriebsrats-internen Wahl über die Entsendung von Mitgliedern in einen in entsprechender Anwendung von §§ 54 ff. BetrVG gebildeten Unterkonzernbetriebsrat innerhalb der Angestelltengruppe eine Pattsituation, so geht das Wahlrecht nicht auf den Betriebsrat über, sondern hat Losentscheid zu erfolgen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 TaBV 79/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-02-06
Aktenzeichen: 3 TaBV 79/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0206.3TABV79.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 54, 55 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze
Ergibt sich bei einer Betriebsrats-internen Wahl über die Entsendung von Mitgliedern in einen in entsprechender Anwendung von §§ 54 ff. BetrVG gebildeten Unterkonzernbetriebsrat innerhalb der Angestelltengruppe eine Pattsituation, so geht das Wahlrecht nicht auf den Betriebsrat über, sondern hat Losentscheid zu erfolgen.
Tenor
-
Die Beschwerde der Beteiligten zu 4. - 8. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.09.2000 - 5 BV 36/00 - wird zurückgewiesen.
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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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