Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-02-08, 7 Ta 37/01

7 Ta 37/01Arbeitsgericht08.02.2001

Regest

Übernimmt eine Partei in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits , so erstreckt sich diese Regelung, sofern nicht besondere Umstände gegen diese Auslegung sprechen, auch auf die Kosten des Vergleichs (allgemeine Auffassung). Hinsichtlich der Formulierung die Kosten des Verfahrens gilt nichts Abweichendes.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 37/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-02-08

Aktenzeichen: 7 Ta 37/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0208.7TA37.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 98 ZPO; BRAGO § 23

Leitsätze

Übernimmt eine Partei in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits , so erstreckt sich diese Regelung, sofern nicht besondere Umstände gegen diese Auslegung sprechen, auch auf die Kosten des Vergleichs (allgemeine Auffassung). Hinsichtlich der Formulierung die Kosten des Verfahrens gilt nichts Abweichendes.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungs-

beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 21.12.2000 wird zurückge-

wiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.

Beschwerdewert: 897,20 DM (773,50 DM 16 % Mehrwertsteuer).

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