Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-02-14, 4 TaBV 67/00

4 TaBV 67/00Arbeitsgericht14.02.2001

Regest

Wird ein Unternehmen auf ein anderes Unternehmen übertragen, bleibt der Gesamtbetriebsrat im übertragenden Unternehmen nur bestehen, wenn das übertragende Unternehmen mindestens zwei Betriebe weiterhin unterhält, in denen Betriebsräte gebildet worden sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erlischt der Gesamtbetriebsrat.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 TaBV 67/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-02-14

Aktenzeichen: 4 TaBV 67/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0214.4TABV67.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 50 BetrVG

Leitsätze

Wird ein Unternehmen auf ein anderes Unternehmen übertragen, bleibt der Gesamtbetriebsrat im übertragenden Unternehmen nur bestehen, wenn das übertragende Unternehmen mindestens zwei Betriebe weiterhin unterhält, in denen Betriebsräte gebildet worden sind.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erlischt der Gesamtbetriebsrat.

Tenor

  1. Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts

Essen vom 27.06.2000 wird festgestellt, dass der Gesamtbetriebsrat der Fa. K.-Q. AG, vormals K. AG, der sich jetzt Gesamtbetriebsrat der Fa. K.Warenhaus AG nennt, untergegangen ist und für die Fa. K.Warenhaus AG ein neuer Gesamtbetriebsrat zu errichten ist.

  1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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